Neue Informationspflichten für Lebensmittel im Onlinehandel
20.08.2014 / / Strategie und Trends Y-SQUARE
Es ist noch nicht lange her, da mussten sich Shopbetreiber mit der Einführung der neuen Verbraucherrechterichtlinie befassen. Im Dezember tritt nun schon die nächste Verordnung in Kraft. Diese gilt für alle Lebensmittel die an Endverbraucher geliefert werden (online und offline).
Folgende Informationspflichten für Lebensmittel (gemäß Art. 9 der VO9) müssen beachtet werden:
- Bezeichnung des Lebensmittels (der tatsächliche Inhalt muss auch angeben werden)
- Zutaten- und Inhaltsstoffe-Liste sowie Verarbeitungsstoffe (u.a. in absteigender Gewichtsreihenfolge)
- Nettofüllmenge (für flüssige und feste Lebensmittel)
- Alkoholgehalt in Vol% (bei Lebensmittel mit über 1,2 %)
- Mindesthaltbarkeitsdatum (im Onlineshop nicht notwendig)
- ggfs. Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise
- Name und Anschrift des vermarktenden Unternehmens
- ggfs. Ursprungsland / Herkunftsort
- ggfs. Gebrauchsanweisung
- Nährwertdeklaration (verpflichtend ab 13. Dezember 2016 für off- und online)
Vor Abschluss des Vertrages muss der Verbraucher über die aufgelisteten Informationen informiert werden. Die notwendigen Angaben können von Shopbetreibern beispielsweise auf der Produktdetailseite platziert werden. Wichtig: Die Informationen müssen auch in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung stehen.
Fazit:
Onlinehändler die Lebensmittel an Endkunden vertreiben, sollten sich ausführlich über die neue Verordnung informieren und die fehlenden Angaben im Onlineshop bis spätestens 13. Dezember bereit stellen. Andernfalls droht für Onlinehändler wieder ein mal die Gefahr, Teil einer großen Abmahnwelle zu werden.